Rechtsanwalt Zinser erläutert hierzu ergänzend:
Der Unterhaltspflichtige erfüllt i.d.R. durch Ausübung einer vollschichtigen Tätigkeit (40 Stunden/Woche) die ihm nach § 1603 II BGB obliegende Erwerbsverpflichtung gegenüber seinem minderjährigen Kind. Ist der Unterhaltspflichtige jedoch nach Abzug seines notwendigen Selbstbehaltes (derzeit mtl.1080.- EUR) nicht in der Lage, den jeweiligen Mindestunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle zu bezahlen, so können ihm nach dem oben zitierten Beschluss des OLG Bremen fiktiv erzielbare Einkünfte aus einer Nebentätigkeit hinzugerechnet werden. Die Nebentätigkeit hat allerdings die zeitlichen Vorgaben des ArbZG (Arbeitszeitgesetz) einzuhalten. Demnach hat das OLG Bremen im obigen Fall dem Unterhaltspflichtigen insgesamt eine 46-Stunden-Woche abverlangt.
Quellen:
OLG Bremen Beschluss v. 10.11.2016, 4 UF 113/16